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Stand August 2019

All­ge­mei­ne Geschäfts- und Lie­fer­be­din­gun­gen für gewerb­li­che Kun­den (BtoB)

1 Ange­bot und Abschluss
1.1 Unse­ren Ange­bo­ten, Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen lie­gen die­se All­ge­mei­nen Geschäfts und Lie­fer­be­din­gun­gen zugrun­de. Der Kun­de erkennt unse­re All­ge­mei­nen Geschäfts- und Lie­fer­be­din­gun­gen an. Spä­tes­tens mit der Ent­ge­gen­nah­me der Ware oder Leis­tung gel­ten die­se Bedin­gun­gen als ange­nom­men. Für den Ver­trag gel­ten aus­schließ­lich unse­re Geschäfts- und Lie­fer­be­din­gun­gen, ande­re Bedin­gun­gen wer­den nicht Ver­trags­in­halt, auch wenn wir ihnen nicht aus­drück­lich wider­spre­chen. Abwei­chun­gen von die­sen Geschäfts- und
Lie­fer­be­din­gun­gen sind nur wirk­sam, wenn wir sie für den jewei­li­gen Ver­trags­schluss schrift­lich aner­ken­nen. Sie gel­ten auch für alle künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen, auch wenn sie nicht noch ein­mal aus­drück­lich ver­ein­bart werden.
Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten für unse­re Ver­trags­be­zie­hun­gen im Geschäfts­ver­kehr mit gewerb­li­chen Kun­den, Unter­neh­mern, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen im Sin­ne von § 310 Absatz 1 BGB. (BtoB)
1.2 Abwei­chen­den oder ergän­zen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wider­spre­chen wir hier­mit aus­drück­lich. Sie gel­ten auch dann nicht, wenn der Kun­de sie sei­ner Bestel­lung oder sons­ti­gen Erklä­rung zugrun­de gelegt hat.
1.3 Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend, sofern sie nicht in schrift­li­cher Form als ver­bind­lich bezeich­net sind. Ein wirk­sa­mer Ver­trag kommt daher erst durch unse­re Auf­trags­be­stä­ti­gung oder die Aus­lie­fe­rung der Ware zustande.
1.4 Maß­an­ga­ben, Gewich­te, Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen sowie ande­re Unter­la­gen, die zu unse­ren unver­bind­li­chen Ange­bo­ten gehö­ren, blei­ben in unse­rem Eigen­tum und sind nur annä­hernd Maß gebend. Nur bei aus­drück­li­cher schrift­li­cher Bestä­ti­gung durch uns kön­nen sie ver­bind­li­cher Ver­trags­in­halt werden.

2 Prei­se und Zahlungen
2.1 Unse­re Prei­se sind Net­to­prei­se in EURO. Die Prei­se ver­ste­hen sich ab Lager aus­schließ­lich Trans­port­ver­si­che­rung (ggfs. zuzüg­lich Nach­nah­me, Über­wei­sungs­ge­büh­ren etc.). Ab einem Net­to­wa­ren­wert von € 350,00 erfolgt eine fracht­freie Anlie­fe­rung inner­halb des Fest­lands der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land an ein geeig­ne­tes Waren­la­ger. Bei einem Net­to-Waren­wert unter € 350,00 berech­nen wir € 25,00 Min­der­men­gen­zu­schlag. Für Lie­fe­run­gen in das Aus­land gel­ten die glei­chen Bedin­gun­gen frei Deut­scher Gren­ze. Lie­fe­run­gen wer­den auf der Grund­la­ge unse­rer am Tag des Ver­trags­schlus­ses gül­ti­gen Preis­lis­te zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er berech­net. Die­se wird in der am Tag der Rech­nungs­stel­lung gesetz­lich gel­ten­den Höhe in der Rech­nung geson­dert ausgewiesen.
2.2. Tre­ten zwi­schen dem Tag des Ver­trags­schlus­ses und dem der Ver­trags­er­fül­lung Kos­ten­er­hö­hun­gen (zum Bei­spiel Steu­ern, Per­so­nal- und Trans­port­kos­ten etc.) ein oder wer­den öffent­li­che Abga­ben oder Steu­ern neu ein­ge­führt, so sind wir berech­tigt, die Prei­se ange­mes­sen zu erhöhen.
2.3. Grund­sätz­lich sind die Rech­nun­gen ohne jeg­li­chen Abzug in der ver­ein­bar­ten Frist zu zah­len. Befin­det sich der Kun­de mit der Beglei­chung einer aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit uns her­rüh­ren­den Ver­bind­lich­keit in Zah­lungs­ver­zug, sind wir nicht ver­pflich­tet, wei­te­re Lie­fe­run­gen vor­zu­neh­men, und sind berech­tigt, von dem Ver­trag inso­weit zurück­zu­tre­ten und Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung zu for­dern. Wei­ter­hin wer­den bei Zah­lungs­ver­zug alle unse­re gegen­über dem Kun­den bestehen­den For­de­run­gen sofort fäl­lig. Ver­zugs­zin­sen wer­den in Höhe von 9 %-Punk­ten über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz p.a. berech­net. Die Gel­tend­ma­chung eines höhe­ren Ver­zugs­scha­dens bleibt vorbehalten.
2.4. Gegen­über unse­ren fäl­li­gen Zah­lungs­an­sprü­chen kann der Kun­de nur mit eige­nen unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen auf­rech­nen. Abzü­ge von einer Rech­nung sind nur zuläs­sig, sofern vor­her von uns eine ent­spre­chen­de Gut­schrift erteilt
wur­de. Ein Zurück­hal­tungs­recht des Kun­den von Zah­lun­gen wegen Män­gel­rü­gen, Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen oder sons­ti­gen Gegen­an­sprü­chen ist ausgeschlossen.
2.5. Wer­den uns nach Ver­trags­schluss Umstän­de bekannt, die Zwei­fel an der Zah­lungs­fä­hig­keit des Kun­den begrün­den, kön­nen wir wei­te­re Lie­fe­run­gen von einer Vor­aus­zah­lung der Ware durch den Kun­den abhän­gig machen. Wir kön­nen dem Kun­den für die Vor­aus­zah­lung der Ware eine ange­mes­se­ne Frist set­zen und vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn die Vor­aus­zah­lung nicht frist­ge­mäß bei uns ein­geht; der Kun­de kann statt der Vor­aus­zah­lung Sicher­heit durch Bank­bürg­schaft leis­ten. Haben wir die Ware bereits gelie­fert, so wird der Kauf­preis unge­ach­tet ver­ein­bar­ter Zah­lungs­fris­ten sofort ohne Abzug fäl­lig. Zwei­fel an der Zah­lungs­fä­hig­keit des Kun­den sind unter ande­rem dann begrün­det, wenn ein Ver­si­che­rer eine Waren­kre­dit­ver­si­che­rung ablehnt, ein Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über sein Ver­mö­gen gestellt wur­de oder er Zah­lun­gen an uns oder Drit­te nicht pünkt­lich leistet.
2.6 Teil­lie­fe­run­gen gel­ten stets als abge­schlos­se­ne Geschäf­te und unter­lie­gen den vor­ste­hen­den Zahlungsbedingungen.
2.7 Unse­re Rech­nun­gen sind inner­halb von 14 Tagen ab Rech­nungs­da­tum ohne Abzug zu zah­len. Vor­aus­set­zung für den Kauf auf Rech­nung ist die Über­nah­me des For­de­rungs­aus­fall­ri­si­kos durch unse­ren Kreditversicherer.
2.8 Der Kun­de kommt auch ohne eine Mah­nung unse­rer­seits in Ver­zug, wenn er den Kauf­preis nicht inner­halb von 14 Tagen nach Fäl­lig­keit und Zugang der Rech­nung oder einer
gleich­wer­ti­gen Zah­lungs­auf­stel­lung zahlt.
2.9 Gerät der Kun­de mit einer Zah­lung in Ver­zug, wer­den sei­ne sämt­li­chen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit uns – auch sol­che, für die Wech­sel gege­ben wor­den sind – sofort fällig.In die­sem Fall sind wir berech­tigt, von dem betref­fen­den Zeit­punkt an, Zin­sen in gesetz­lich fest­ge­leg­ter Höhe zu ver­lan­gen, Der Kun­de gerät ohne eine Mah­nung unse­rer­seits in Ver­zug, wenn er den Kauf­preis nicht inner­halb von 10 Tagen nach Fäl­lig­keit und Zugang der Rech­nung oder einer gleich­wer­ti­gen Zah­lungs­auf­stel­lung zahlt. Der Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens durch uns bleibt vor­be­hal­ten. Ver­zugs­zin­sen wer­den in Höhe von 9 %-Punk­ten über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz p.a. berech­net. Die Gel­tend­ma­chung eines höhe­ren Ver­zugs­scha­dens bleibt vorbehalten.
2.10 Zah­lun­gen wer­den stets zur Til­gung auf die ältes­ten fäl­li­gen Haupt­for­de­run­gen gegen einen Käu­fer bzw. Kun­den zuzüg­lich der dar­auf auf­ge­lau­fe­nen Ver­zugs­zin­sen ange­rech­net und zwar zunächst auf die Zin­sen und dann auf die jewei­li­ge Haupt­for­de­rung, § 367 BGB. Alle bei uns geführ­ten Kon­ten eines Käufers/Kunden gel­ten als Ein­heit. Es gilt als ver­ein­bart, dass Gut­ha­ben eines Kun­den auf einem Kon­to gegen eine For­de­rung aus einem ande­ren Kon­to des Kun­den auf­ge­rech­net wer­den darf.

3. Lie­fe­run­gen
3.1. Die von uns ange­ge­be­nen Lie­fer- und Ver­sand­ter­mi­ne sind nur annä­hernd und unver­bind­lich, sofern wir sie nicht aus­drück­lich schrift­lich als ver­bind­lich aner­kannt haben. Lie­fer­zeit­an­ga­ben sind somit grund­sätz­lich kei­ne Fix­ter­mi­ne (§ 323 II Nr.2 BGB, § 376 HGB). Fix­ge­schäf­te sind nur sol­che, die in unse­rer schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung aus­drück­lich als „Fix­ge­schäft“ bezeich­net sind. Teil­lie­fe­run­gen sind zulässig.
3.2. In Fäl­len höhe­rer Gewalt und ande­rer unvor­her­ge­se­he­ner Ereig­nis­se (zum Bei­spiel bei Natur­ka­ta­stro­phen, Streik, Aus­sper­rung, behörd­li­cher Anord­nung etc.), die uns, einen Zulie­fe­rer oder einen Ver­triebs­part­ner betref­fen, sind wir berech­tigt, den Lie­fer­ter­min ange­mes­sen hin­aus­zu­schie­ben oder vom Ver­trag ganz oder teil­wei­se zurück­zu­tre­ten, soweit die­ser noch nicht aus­ge­führt ist. Wenn die Behin­de­rung län­ger als 3 Mona­te dau­ert, ist der Kun­de nach ange­mes­se­ner schrift­li­cher Nach­frist­set­zung berech­tigt, hin­sicht­lich des noch nicht erfüll­ten Tei­les vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Falls sich die Lie­fer­zeit ver­län­gert oder wir von unse­rer Lie­fer­ver­pflich­tung frei wer­den, kann der Kun­de hier­aus kei­ne Scha­dens­er­satz­an­sprü­che herleiten.
3.3. Wird eine ver­bind­li­che Lie­fer­frist um mehr als 14 Tage über­schrit­ten, so ist der Kun­de berech­tigt, nach Ver­strei­chen einer von uns schrift­lich zu set­zen­den Nach­frist von
min­des­tens wei­te­ren 14 Tagen durch ein­ge­schrie­be­nen Brief vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch kann nur gel­tend gemacht wer­den, wenn uns gro­be Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz zur Last fällt.
3.4. Wir sind zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt, es sei denn, dass die teil­wei­se Lie­fe­rung für den Kun­den kein Inter­es­se hat. Vor­aus­set­zung ist ein Hin­weis bei der Bestel­lung, dass der Kun­de kei­ne Teil­lie­fe­rung möch­te. Dafür trägt allein der Kun­de die Beweis­last. Jede Teil­lie­fe­rung gilt als selbst­stän­di­ges Geschäft.
3.5. Die Ver­pa­ckung erfolgt nach fach- und han­dels­üb­li­chen Maß­stä­ben. Son­der­pa­ckun­gen und Ersatz­ver­pa­ckun­gen wer­den zum Selbst­kos­ten­preis an den Kun­den wei­ter­be­rech­net. Sofern der Kun­de nicht die Ver­sen­dungs­art bestimmt, erfolgt der Ver­sand nach unse­rer Wahl. Soweit der Kun­de eine beson­de­re Ver­sen­dungs­art aus­drück­lich vor­gibt, berech­nen wir dem Kun­den die ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten. Son­der­wün­sche des Kun­den für die Ver­sen­dungs­art sind für jede Bestel­lung neu zu ertei­len. Die Gefahr geht auf den Kun­den über, sobald die Sen­dung an die den Trans­port aus­füh­ren­de Per­son über­ge­ben wor­den ist oder zwecks Ver­sen­dung unser Lager ver­las­sen hat. Dies gilt auch, wenn wir fracht- und ver­pa­ckungs­frei lie­fern. Auf Wunsch des Kun­den ver­si­chern wir die Sen­dung auf sei­ne Kosten.
3.6 Ver­wei­gert der Kun­de die Annah­me von uns gelie­fer­ter Ware, so kön­nen wir eine ange­mes­se­ne Frist zur Abnah­me set­zen, nach deren Ablauf wir berech­tigt sind, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung in Höhe von 50 % des Net­to-Waren­wer­tes zu ver­lan­gen. Ent­spre­chen­des gilt, wenn der Kun­de nach Abruf die Annah­me von uns gelie­fer­ter Ware ver­wei­gert. Bei Ver­schie­bung des Lie­fer­ter­mins nach ver­such­ter Anlie­fe­rung wer­den die zusätz­li­chen Trans­post­kos­ten an den Kun­den weiterberechnet.
3.7 Die Leis­tungs­ge­fahr der Lie­fe­rung - d.h. die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs oder der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware - geht bei Ver­sand durch unse­ren Ver­trags­spe­di­teur mit der Über­ga­be der Ware an den Spe­di­teur auf den Käu­fer über. Bei Abho­lung durch den Käu­fer geht die Gefahr bei Über­ga­be der Ware an den Abho­ler auf den Käu­fer über. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob die Ver­sen­dung der Ware vom Erfül­lungs­ort erfolgt oder wer die Fracht­kos­ten trägt.
3.8 Trans­port­schä­den sind unver­züg­lich bei Lie­fe­rung der Ware zu doku­men­tie­ren und zusätz­lich auf dem Lie­fer­schein zu notie­ren sowie unver­züg­lich dem Trans­port­un­ter­neh­men ord­nungs­ge­mäß schrift­lich anzu­zei­gen. Die Kos­ten einer auf Ver­lan­gen des Käu­fers bei Ver­trags­schluss abge­schlos­se­nen Bruch- oder Trans­port­scha­den­ver­si­che­rung trägt der Käufer.

4. Gewähr­leis­tung
4.1. Die gelie­fer­te Ware hat der Kun­de nach Emp­fang auf Voll­stän­dig­keit und sicht­ba­re spä­tes­tens Män­gel zu prü­fen. Etwai­ge Rekla­ma­tio­nen wegen Män­geln die­ser Art haben unver­züg­lich, inner­halb von 8 Tagen nach Emp­fang der Ware schrift­lich unter Hin­zu­fü­gung einer detail­lier­ten Feh­ler­be­schrei­bung sowie einer Rech­nungs­ko­pie zu erfol­gen. Nach Ablauf die­ser Frist kön­nen Ansprü­che wegen sol­cher Män­gel nicht mehr gel­tend gemacht wer­den. Der Kun­de hat uns für jeden ein­zel­nen Man­gel eine ange­mes­se­ne Frist zur Nach­er­fül­lung zu
gewähren.Später auf­tre­ten­de, ver­bor­ge­ne Män­gel, die unse­rer Gewähr­leis­tung unter­fal­len, sind unver­züg­lich nach Fest­stel­lung des Man­gels schrift­lich unter Anga­be von Grün­den zu rügen. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt 1 Jahr und ist beschränkt auf Män­gel, die im Zeit­punkt des Gefahr­über­gan­ges auf den Kun­den vor­la­gen. Wer­den durch den Kun­den oder Drit­te Ände­run­gen an der gelie­fer­ten Ware vor­ge­nom­men, ent­fällt jeder Gewähr­leis­tungs­an­spruch gegen uns Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen uns ste­hen nur dem unmit­tel­ba­ren Ver­trags­part­ner zu und sind nicht über­trag­bar Der Nicht­er­halt einer Sen­dung ist spä­tes­tens nach einer Woche nach Erhalt der Rech­nung anzuzeigen.
4.2. Män­gel eines Teils einer Lie­fe­rung kön­nen, sofern der Rest für den Kun­den ver­wend­bar ist, nicht zur Bean­stan­dung der gan­zen Lie­fe­rung füh­ren. Die Beweis­last für die Nicht­ver­wend­bar­keit der Rest­lie­fe­rung trägt allein der Kunde.
4.3. Die Nach­er­fül­lung kann nach der Wahl des Kun­den durch Besei­ti­gung des Mangels
oder Lie­fe­rung einer neu­en Ware erfol­gen. Wir sind berech­tigt, die von dem Kun­den gewähl­te Art der Nach­er­fül­lung zu ver­wei­gern, wenn sie mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­bun­den ist. Wäh­rend der Nach­er­fül­lung sind die Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses oder der Rück­tritt vom Ver­trag durch den Kun­den aus­ge­schlos­sen. Eine Nach­bes­se­rung gilt mit dem zwei­ten ver­geb­li­chen Ver­such als fehl­ge­schla­gen. Ist die Nach­er­fül­lung fehl­ge­schla­gen oder haben wir die Nach­er­fül­lung ins­ge­samt ver­wei­gert, kann der Kun­de nach sei­ner Wahl Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses (Min­de­rung) ver­lan­gen oder den Rück­tritt vom Ver­trag erklä­ren. Eine Rück­ga­be oder Umtausch von Waren bedarf unse­res vor­he­ri­gen schrift­li­chen Ein­ver­ständ­nis­ses Gut­schrif­ten für ohne vor­he­ri­ges schrift­li­ches Ein­ver­ständ­nis zurück­ge­ge­be­ne Waren wer­den von uns nicht erteilt.
4.4. Alle Maß­an­ga­ben sind Cir­ca-Maße und ver­ste­hen sich Brei­te x Tie­fe x Höhe. Abwei­chun­gen und tech­ni­sche Ände­run­gen, die der Qua­li­täts­ver­bes­se­rung die­nen, behal­ten wir uns vor.
4.5. Abwei­chun­gen in den Beiz­tö­nen, lackier­ten Tei­len oder Bezü­gen kön­nen nicht als Rekla­ma­ti­ons­grund aner­kannt wer­den. Bei Natur­le­der stel­len natur­ge­ge­be­ne Farb­ab­wei­chun­gen, Krat­zer, Ris­se oder Nar­ben auf dem Leder eben­falls kei­nen Rekla­ma­ti­ons­grund dar. Sol­che Dif­fe­ren­zen berech­ti­gen nicht zu Män­gel­rü­gen und/oder zur Gel­tend­ma­chung von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen gegen uns.
4.6 Bran­chen­üb­li­che Abwei­chun­gen in den Abmes­sun­gen und Aus­füh­run­gen, ins­be­son­de­re bei Nach­be­stel­lun­gen, berech­ti­gen nicht zu Bean­stan­dun­gen oder Män­gel­rü­gen, es sei denn, dass die Ein­hal­tung von Maßen und Farb­tö­nen aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wor­den ist.
4.7. Die Gel­tend­ma­chung von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen gegen uns ist ausgeschlossen,
sofern der Kun­de die rekla­mier­te Ware zer­stört und/oder ent­sorgt hat.
4.8.Rücksendungen gelie­fer­ter Ware sind nicht statt­haft, gelie­fer­te Ware kann nur nach vor­he­ri­ger Ver­stän­di­gung mit uns in begrün­de­ten Fäl­len in Ori­gi­nal­ver­pa­ckung zurück­ge­ge­ben werden.
4.9. Soweit sich aus die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen nichts ande­res ergibt, sind
wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che des Kun­den - gleich aus wel­chen Rechts­grün­den - aus­ge­schlos­sen. Wir haf­ten daher nicht für Schä­den, die nicht am Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind; ins­be­son­de­re haf­ten wir nicht für ent­gan­ge­nen Gewinn oder sons­ti­ge Ver­mö­gens­schä­den des Kunden.
4.10. Die vor­ste­hen­de Haf­tungs­frei­zeich­nung gilt nicht, soweit die Scha­dens­ur­sa­che auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit beruht.

5 Eigen­tums­vor­be­halt
5.1. Die gelie­fer­ten Waren blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller uns gegen­über dem Kun­den zuste­hen­den und noch aus­ste­hen­den For­de­run­gen unser Eigen­tum. Im Fall des Wech­sel­ver­fah­rens erlischt der Eigen­tums­vor­be­halt in all sei­nen hier auf­ge­führ­ten For­men nicht schon mit der Wech­sel­zah­lung, son­dern erst mit der Ein­lö­sung des Wechsels.
5.2. Der Kun­de darf die gelie­fer­te Ware weder ver­pfän­den noch ander­wei­tig zur Siche­rung über­eig­nen. Wird die Ware bei dem Kun­den gepfän­det oder beschlag­nahmt, so hat der Kun­de auf unser Eigen­tum hin­zu­wei­sen und uns unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen. Die Kos­ten von Inter­ven­tio­nen gleich wel­cher Art zur Abwehr von Beein­träch­ti­gun­gen und Zugrif­fen Drit­ter auf die in unse­rem Eigen­tum ste­hen­de Ware trägt der Kunde.
5.3. Der Kun­de ist berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr zu ver­äu­ßern, solan­ge er sich nicht in Zah­lungs­ver­zug befin­det. Die aus dem Wei­ter­ver­kauf oder einem sons­ti­gen Rechts­grund bezüg­lich der Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen­den For­de­run­gen ein­schließ­lich sämt­li­cher Sal­do­for­de­run­gen aus Kon­to­kor­rent tritt der Kun­de bereits jetzt siche­rungs­hal­ber in vol­lem Umfang an uns ab. Der Kun­de wird von uns wider­ruf­lich ermäch­tigt, die an uns abge­tre­te­nen For­de­run­gen für unse­re Rech­nung im eige­nen Namen ein­zu­zie­hen. Die­se Ein­zie­hungs­er­mäch­ti­gung kann nur wider­ru­fen wer­den, wenn der Kun­de sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht ord­nungs­ge­mäß nach­kommt. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, uns auf Ver­lan­gen alle erfor­der­li­chen Anga­ben über den
Wei­ter­ver­kauf der Vor­be­halts­wa­re zu machen und uns Kopien aller Rech­nun­gen aus Ver­käu­fen der Vor­be­halts­wa­re zur Ver­fü­gung zu stellen.
5.4. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Kun­den sind wir berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re auf
Kos­ten des Kun­den zurück­zu­neh­men. In der Zurück­nah­me liegt kein Rück­tritt vom Vertrag.
5.5. Kommt der Kun­de sei­ner Zah­lungs­ver­pflich­tung trotz einer Mah­nung unse­rer­seits nicht nach, so kön­nen wir die Her­aus­ga­be der noch in sei­nem Eigen­tum ste­hen­den Vor­be­halts­wa­re ohne vor­he­ri­ge Frist­set­zung ver­lan­gen. Die dabei anfal­len­den Trans­port­kos­ten trägt der Kun­de. In der Pfän­dung der Vor­be­halts­sa­che durch uns liegt stets ein Rück­tritt vom Ver­trag. Wir sind nach Rück­be­halt der Vor­be­halts­wa­re zu deren Ver­wer­tung befugt. Der Ver­wer­tungs­er­lös wird mit unse­ren offe­nen For­de­run­gen aufgerechnet.
5.6 Bei Wei­ter­ver­käu­fen auf Kre­dit hat sich der Käu­fer gegen­über den End­ab­neh­mer das Eigen­tum an der Vor­be­halts­wa­re vor­zu­be­hal­ten. Die Rech­te und Ansprü­che aus die­sem Eigen­tums­vor­be­halt tritt der Käu­fer gleich­falls schon jetzt an uns ab.
5.7 Wird im Insol­venz­ver­fah­ren die Vor­be­halts­wa­re in bar ver­äu­ßert, hat der Käu­fer den Erlös sofort an uns in bar abzu­füh­ren. Das glei­che gilt für Beträ­ge, die der Käu­fer auf abge­tre­te­ne For­de­run­gen vom End­ab­neh­mer ein­zieht. Hier­zu muss eine vor­he­ri­ge Abspra­che mit dem Ver­käu­fer efolgen.
5.8 Es gilt der erwei­ter­te Eigentumsvorbehalt.

6 Daten­er­fas­sung
Der Kun­de ist damit ein­ver­stan­den, dass wir die im Zusam­men­hang mit der Geschäfts­be­zie­hung erhal­te­nen Daten über den Kun­de unter Beach­tung des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes für die Erfül­lung eige­ner Geschäfts­zwe­cke ver­ar­bei­ten, ins­be­son­de­re spei­chern oder an eine Kre­dit­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on über­mit­teln, soweit dies im Rah­men der Zweck­be­stim­mung des Ver­tra­ges erfolgt oder zur Wah­rung unse­rer berech­tig­ten Inter­es­sen erfor­der­lich ist und kein Grund zu der Annah­me besteht, dass das schutz­wür­di­ge Inter­es­se des Kun­den an dem Aus­schluss der Ver­ar­bei­tung, ins­be­son­de­re der Über­mitt­lung, die­ser Daten überwiegt.
7 Anwend­ba­res Recht, Gerichts­stand, Teilnichtigkeit
7.1. Für das Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen dem Kun­de und uns gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, auch wenn der Kun­de sei­nen Wohn- oder Geschäfts­sitz im Aus­land hat. Die Anwen­dung des ein­heit­li­chen Geset­zes über den inter­na­tio­na­len Kauf beweg­li­cher Sachen sowie des Geset­zes über den Abschluss von inter­na­tio­na­len Kauf­ver­trä­gen über beweg­li­che Sachen ist ausgeschlossen.
7.2. Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand für alle sich aus dem Lie­fer­ge­schäft erge­ben­den Ver­bind­lich­kei­ten ist Mön­chen­glad­bach (Rheydt).
7.3. Sind oder wer­den ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts- und Lie­fer­be­din­gun­gen oder eine Bestim­mung im Rah­men sons­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen unwirk­sam, so wird hier­von die Wirk­sam­keit aller sons­ti­gen Bestim­mun­gen oder Ver­ein­ba­run­gen nicht berührt.